Entlastung für vom Corona – Virus Betroffene
Mittlerweile ist Allen bekannt, dass das Corona-Virus auch weitgehenden Einfluss auf die Wirtschaft in Deutschland nehmen wird. Allein durch den Ausfall von Veranstaltungen ist eine ganze Branche betroffen. Unabhängig davon wird auch die weitgehende Zurückhaltung auf Grund der bestehenden Risiken zur einer merklichen wirtschaftlichen Eintrübung führen. Hiervon werden sehr viele Unternehmen betroffen sein.
Zur Eindämmung der Auswirkung wurden auf Regierungsseite jedoch bereits Maßnahmen ergriffen, die wir hier kurz vorstellen möchten.
Sofortmaßnahmen der Finanzverwaltung
Erwartungsgemäß wurde insbesondere im Bereich der Finanzverwaltung sehr schnell reagiert. Einige der getroffenen Maßnahmen sind:
- Steuern, welche bis zum Ende des Jahres fällig werden, können gestundet werden. Die Stundung soll zinslos erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass man nachweislich, nicht unerheblich und unmittelbar „Betroffen“ ist. Die Regelung gilt nicht für mittelbar Betroffene. So schreibt es die Finanzverwaltung im aktuellen Schreiben vom 19.03.2020.
- Mittelbar Betroffenen können ebenfalls Stundungsanträge stellen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung auch mit diesen großzügig umgehen wird.
- Vollstreckungsmaßnahmen sollen bei unmittelbar Betroffenen bis zum 31.12.2019 nicht durchgeführt werden.
Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld (KUG)
Im Zuge der teilweisen Schließung von Geschäften und Restaurant sowie des zu erwartenden Auftragsrückgangs in vielen Branchen rückt das Thema der Kurzarbeit wieder mehr in den Fokus. Für den Arbeitgeber ist hierzu wichtig zu wissen:
- Bei mindestens 10% der Beschäftigten muss es zu einer Reduzierung der Arbeitszeit kommen.
- Es sind Vereinbarungen zur Kurzarbeit mit den Beschäftigten zu treffen.
- Die Kurzarbeit muss bei der Bundesanstalt für Arbeit einmalig angezeigt werden, dies kann mittlerweile online erfolgen.
- Führen betriebliche Regelung zu negativen Arbeitszeitsalden, bleiben diese suspendiert.
- Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur erstattet.
Sofortmaßnahmen für Unternehmen
Für Unternehmer stellt sich neben der Fürsorge für die Arbeitnehmer natürlich auch die elementare Frage nach dem Erhalt des eigenen Betriebes. Laufende Aufwendungen müssen meist weiter bedient werden und auch der Unternehmer muss von seinem Unternehmen leben.
Für derartige Fälle hat das Bundesministerium für Wirtschaft ein Sofortprogramm aufgelegt. Träger dieses Programms ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), welche die Mittel an die Hausbanken vergibt. Nach aktuellen Informationen sind Anträge auf Gewährung dieser Kredite ab sofort bei der Hausbank zu stellen. Der Programmstart ist für den 25.03.2020 vorgesehen.
Sonstige geplante Maßnahmen
Auch für so genannte Solo-Selbständige sind die obigen Kredite im Gespräch. Darüber hinaus haben verschiedene Landesregierungen bereits Maßnahmen zugesagt, welche auf nicht rückzahlbaren Zuschüssen beruhen. Diese sind für Betroffene sicher eher interessant, als Kredite, die immer nur einen sehr kurzen Zeitraum abdecken und im Laufe der Zeit auch getilgt werden müssen. Detaillierte gesetzliche Regelungen hierzu stehen noch aus.
Der Freistaat Sachsen hat für Klein- und Kleinstunternehmen sowie Freiberufler mit maximal 5 Beschäftigten ein Sonderprogramm aufgelegt. Hier ist die Gewährung von nachrangigen Krediten in Höhe von TEUR 50 und TEUR 100 geplant, welche in den ersten drei Jahren tilgungsfrei sind.
Daneben besteht für direkt Betroffene und mithin unter behördlicher Quarantäne stehende Personen ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch.
Informationssammlung
Aus den derzeit verfügbaren Informationen haben wir Ihnen die aus unserer Sicht relevantesten zusammengestellt, auf die wir hier gerne verweisen:
Bundesfinanzministerium Schreiben zur Steuerstundung vom 19.03.2020
Informationen zum Kurzarbeitergeld
Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit
Informationen der KfW zur Kreditvergabe
Eine gute Informationsquelle bieten im Übrigen auch die jeweiligen ortsansässigen IHKs.
Was kann taxcess für Sie tun?
Taxcess ist auch in der Krise für Sie da. Insbesondere für Kundinnen und Kunden mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten kann taxcess bei der Beantragung und Berechnung von KUG unterstützen. Daneben können wir selbstverständlich auch sehr kurzfristig Informationen und Stellungnahmen zum Finanzbedarf Ihrer Unternehmens im Rahmen einer überschlägigen oder detaillierten Planung zur Verfügung stellen.
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